von Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus M. Leisinger | 29.01.2009 (2 Kommentare)
Unternehmen haben mit ihren Aktivitäten Auswirkungen auf alle Menschenrechte und tragen im gesamten Spektrum Verantwortung. Ihre Verantwortung endet nicht am Fabrikzaun. Der Bericht eines UN-Sonderbeauftragten bietet Kriterien für die unternehmerische Verantwortung insbesondere in Ländern, in denen nationale Gesetze zum Schutz der Menschenrechte nicht existieren oder nicht umgesetzt werden. Unternehmen müssen erklären können, an welchen Kriterien sie sich bei der Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung orientieren und warum sie etwas tun oder unterlassen.
Von Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus M. Leisinger
Unternehmen werden seit etwa 10 Jahren immer öfter mit dem Thema "Menschenrechte" in Zusammenhang gebracht. International arbeitende "Multis" und ihre Zulieferbetriebe in Ländern mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen stehen besonders im Blickpunkt. Das Stichwort "Menschenrechte" löst dabei schreckliche Assoziationen aus: Menschen werden wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen, ihrer sozialen Stellung oder ethnischen Herkunft ihrer Würde beraubt, enteignet, verhaftet, gefoltert, ja getötet. Für diese Menschen sind Freiheiten und Rechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kodifiziert sind, eine praxisferne Utopie.
Im Zentrum der Berichterstattung standen schwerste Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise die politisch motivierten Morde an Ken Saro-Wiwa und acht anderen Vertretern des Ogoni-Volkes im Zusammenhang mit den in Nigeria tätigen Erdölfirmen, die Finanzierung von Bürgerkriegen durch "Blutdiamanten", lebensbedrohliche Umweltzerstörungen der Stahlindustrie in Kasachstan oder ausbeuterische und gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen der Textilindustrie in Südasien und Mittelamerika.
Angesichts dieser schweren Menschenrechtsverletzungen erliegen die meisten Unternehmen dem Reflex, ihren Einflussbereich als klein und auf das beschränkt zu beschreiben, was innerhalb ihres Fabrikzauns geschieht. Denn die meisten Menschenrechtsverletzungen geschehen in Ländern mit gravierenden Mängeln bei der Macht- und Sorgfaltausübung der Regierungen und ihrer Behörden. An solchen Grundbedingungen kann ein Unternehmen wenig ändern. Dennoch gilt: Unternehmen sollten solche Defizite zum Anlass nehmen, bei den Auswirkungen der eigenen Aktivitäten besonders genau hinzusehen. Und das nicht nur, weil Menschenrechtsaktivisten die Grenzen der Verantwortung bisher meist ziemlich weit ziehen und schon Steuerzahlungen in einem Land mit einer menschenrechtsverachtenden Regierung als Komplizenschaft anprangern.
Haben Unternehmen nur auf bestimmte Menschenrechte Einfluss? Die öffentliche Debatte zu Unternehmen und Menschenrechten hat sich in den letzten 10 Jahren bereits um einiges verfeinert. Dies reflektiert ein im Juni 2008 vorgelegter Bericht des UN-Sonderbeauftragten John Ruggie (http://www.business-humanrights.org/Documents/RuggieHRC2008). Der Bericht stellt fest: Unternehmen haben mit ihren Aktivitäten Auswirkungen auf alle Menschenrechte und tragen im gesamten Spektrum Verantwortung. Dies gilt insbesondere dort, wo entsprechende nationale Gesetze nicht existieren oder der Staat diese Gesetze nicht durchsetzt.
Allerdings leitet sich allein aus Einfluss nicht unmittelbar Verantwortung ab. Die Verpflichtung zum Schutz und zur aktiven Erfüllung von Menschenrechten bleibt Aufgabe der Staaten. Das im Bericht skizzierte Minimum unternehmerischer Verantwortung in Bezug auf Menschenrechte besteht darin, selbst keinen Schaden anzurichten. Gibt es eine Verantwortung darüber hinaus?
Über 5.000 Unternehmen unterzeichneten bis heute den UN Global Compact (www.unglobalcompact.org) und bekennen sich dazu, dessen zehn Prinzipien "im eigenen Einflussbereich" in die Praxis umzusetzen. Auch in Bezug auf die im ersten Prinzip thematisierte Förderung der Menschenrechte warf die Definition dieses 'Einflussbereichs' von Anfang an viele Fragen auf. Das Team Ruggie hat dieser Frage daher einen Sonderbericht gewidmet (www.business-humanrights.org/Links/Repository/446573). Dieser verwirft das noch von vielen Unternehmen benutzte Modell konzentrischer Kreise: Nach diesem Modell erstrecken sich Einfluss und Verantwortung von innen (Mitarbeiter) schrittweise nach außen (Zulieferer, Märkte, Gemeinwesen) und nehmen dabei mit wachsender Entfernung vom "Fabrikzaun" ab.
Eindeutig gehört es demgemäß zur Verantwortung eines Unternehmens, direkte negative menschenrechtsrelevante Auswirkungen zu vermeiden. Doch die Einflussnahme auf verschiedene politische oder gesellschaftliche Akteure gehört nur unter bestimmten Bedingungen dazu und nicht allein schon deshalb, weil sie möglich ist. Auch die Nähe zu Menschenrechtsverletzungen ist kein hinreichender Indikator für das Ausmaß unternehmerischer Verantwortung: Zum einen ist der Begriff "Nähe" vieldeutig und umfasst räumliche, durch Verträge hergestellte oder politische Nähe. Und zum anderen können Menschenrechtsverletzungen in Zeiten des Internets aus großer Ferne erfolgen. Einfluss- und Verantwortungsbereich bleiben also uneindeutig. Unstatthaft handelt jedoch, wer wegen dieser Uneindeutigkeit in Untätigkeit zu verharrt. Um sich Klarheit über die konkrete Verantwortung in einem jeweils spezifischen Kontext zu verschaffen, müssen Unternehmen ihre Aktivitäten einer kontinuierlichen, kritischen Analyse unterziehen und das geschäftliche Beziehungsnetz unter die Lupe nehmen. So könnten sie potentielle oder aktuelle menschenrechtsverletzende Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit erkennen und sie entweder vermeiden oder beseitigen.
Wann werden Unternehmen zu Komplizen? Besondere Schwierigkeiten bereitet die konkrete Abgrenzung der Verantwortung für indirekte Wirkungen unternehmerischen Handelns, mit der sich das zweite Prinzip des UN Global Compact beschäftigt.
Grundsätzlich kann man zwischen direkter, nutznießerischer und stillschweigender Komplizenschaft unterscheiden.
- Bei der direkten Komplizenschaft oder Mitschuld hilft ein Unternehmen einem Staat dabei, Menschenrechte zu verletzen, etwa mit logistischer Unterstützung bei Zwangsumsiedlungen für Industrieansiedlungen oder Wasserkraftwerke.
- Bei der nutznießerischen Komplizenschaft profitiert ein Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen. Dies geschieht etwa, wenn friedliche Demonstrationen gegen die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit durch Polizei oder private Sicherheitsdienste gewaltsam unterdrückt werden.
- Eine stillschweigende Komplizenschaft entsteht angesichts systematischer und andauernder Menschenrechtsverletzungen, wenn das Unternehmen diese nicht in Gesprächen mit den zuständigen Behörden erörtert und so zu ihrer Überwindung beiträgt.
Dringend benötigt werden eine größere Klarheit sowie messbare Kriterien für die unternehmensinterne Entscheidungsfindung. Einige Experten um John Ruggie sichteten deshalb die Praxis bei Verhandlungen an Internationalen Gerichtshöfen und prüften die dort für Kriegsverbrecher verwendeten Kriterien auf ihre Anwendbarkeit in Unternehmen. Auf eine Komplizenschaft von Unternehmen an Menschenrechtsverletzungen ist demnach unter folgenden Voraussetzungen zu schließen:
- Handlungen oder Unterlassungen von Unternehmen zielen auf die Beihilfe, Ermutigung oder moralische Unterstützung von Menschenrechtsverletzungen und haben zugleich einen substantiellen Effekt auf das Vergehen.
- Unternehmen leisten direkte und substantielle Beihilfe beim Begehen der Menschenrechtsverletzung, indem sie dem Täter Mittel zur Verfügung stellen, die das Begehen der Tat erst ermöglichen.
Dagegen stellen versäumtes Eingreifen oder Stillschweigen bei Menschenrechtsverletzungen allein derzeit keinen Grund für eine rechtliche Haftbarkeit dar. Gleiches gilt für Situationen, in denen einem Unternehmen Vorteile aus den Menschenrechtsverletzungen durch Dritte entstehen. Allerdings birgt solches Handeln ein erhebliches Schadenspotential durch ein vernichtendes Urteil der öffentlichen Meinung auf der moralischen Ebene. Unternehmen sollten im wohlverstandenen Eigeninteresse jenseits der rein rechtlichen Beurteilung ihre "Hausaufgaben" erledigen. Dazu gehört, dass sie sich nicht auf Unwissen berufen. Die Botschaft des Ruggie-Berichtes lautet: Unternehmen müssen in jedem kritischen Einzelfall über die spezifischen menschenrechtsrelevanten Bedingungen angemessen informiert sein, um die erforderlichen Handlungen und Unterlassungen abschätzen und vernünftige Urteile über bestehende Risiken fällen zu können.
Wo lokale Gesetze oder deren Durchsetzung internationalen Menschenrechtsstandards nicht genügen, kommt die klassische unternehmensethische Unterscheidung zwischen "Legalität" und "Legitimität" zum Einsatz: Kein "gutes" Unternehmen kann sich hinter "schlechten" Gesetzen verstecken. Zugleich muss ein Unternehmen angesichts unterschiedlicher Wertevorstellungen, Weltsichten und Ordnungsvorstellungen in einer pluralistischen Gesellschaft mit großen Interpretationsspielräumen leben: Selbst wenn es alles umsetzen würde, was Ruggie bisher vorgeschlagen hat, wird es nicht allen Anspruchsgruppen gerecht werden.
Unternehmen sollten jedoch mit guten Gründen den eigenen Mitarbeitern, den Aktionären und anderen Teilen der Gesellschaft erklären können, warum sie auf einige Forderungen eingehen und andere als unzumutbar ablehnen.
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Ebenso wie der Ruggie Report ist die aktuelle Menschenrechtsdiskussion meist auf die negativen Auswirkungen eines Unternehmens bezogen, wo Verantwortung anfängt/aufhört und wie Zustände behoben/verbessert werden können.
Zwei ergänzende Aspekte für die Menschenrechtsdiskussion:
Zusätzlich halte ich eine Diskussion für sinnvoll, die darauf abzielt, was neben "do no harm" das "do good" betrifft.
Wie ist es um die Menschenrechtslage bei uns vor der Haustür bestellt ist?
Ersteres betrifft vor allem eine Argumentation, die nicht nur auf Menschenrechtsverletzungen abzielt, sondern auf Menschenrechtsverbesserungen, also weg von einer aus Unternehmenssicht risikoorientierten Argumentation i.S.v. Folgen für die Reputation oder juristische Konsequenzen, hin zu einer chancenorientierten Argumentation, bei der auch das populäre win-win in den Mund genommen werden darf. Beispielsweise würde man einem Unternehmen wahrscheinlich keine Menschenrechtsverletzung vorwerfen, falls es aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, Angestellten an für sie wichtigen religiösen Feiertagen Urlaub zu gewähren. Jedoch kann es für diese Angestellten eine Menschenrechtsverbesserung darstellen, wenn Ihnen das Recht auf Einreichen von Urlaub an hohen religiösen Feiertagen unternehmensweit, z.B. anhand einer Richtlinie/policy zugestanden wird.
Zweiteres betrifft die räumliche Diskussion. Meist ist bei der Diskussion Business & Human Rights von Regionen/Ländern die Rede die sich in Asien, Afrika oder Südamerika befinden. Die Lidl Affäre oder Wallraffs undercover Einsatz in einer Fabrik (ebenfalls für Lidl) letztes Jahr zeigen beispielhaft, dass, auch wenn es im Vergleich zu oben genannten Regionen relativ paradiesisch zu geht, in Deutschland bzw. Europa/Nordamerika selbst Verbesserungsbedarf besteht. Ein Punkt wie Lohngerechtigkeit m/w gehört hier übrigens auch dazu.
Natürlich darf dies nicht zu einer Verwässerung oder Ablenkung der aktuellen Diskussion führen, deswegen auch: ergänzend und nicht substituierend.
Dominik Rüede, Stuttgart, 7. März 2009
Viel Macht bringt viel Verantwortung mit sich. Doch aus Einfluss allein "leitet sich nicht unmittelbar Verantwortung ab". Leisinger stellt die Komplexität und Ambiguität der relevanten keywords im Bereich von business and human rights "sphere of control, sphere of influence und complicity" anschaulich dar und vermittelt auf knappem Raum, welche Herausforderungen auf Ruggie und MNC warten.
Seinen Schlussfolgerungen stimme ich uneingeschränkt zu. Sie lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
1. Adäquates Risiko- und Chancenmanagement setzt umfassende Informationen (entlang der triple bottom line) voraus, um die Folgen unternehmerischen Handelns (beispielsweise beim Bau eines Staudamms) ganzheitlich einschätzen zu können.
2. In pluralistischen Gesellschaften sind gute Gründe für getroffene Entscheidungen anzuführen. Es gilt also, die Grenzen der eigenen Verantwortung zu definieren und klar zu kommunizieren.
Leider bricht Leisingers Statement an dieser entscheidenden Stelle ab.
Wie sind diese abstrakten Ansprüche implementierbar? Vor welchen Herausforderungen stehen aktuelle Human Rights Impact Analysen (http://www.humanrightsimpact.org/hria-guide/overview/)? Wie können die Erkenntnisse in bestehende Risk Management Tools implementiert werden?
Um den Ball aufzunehmen würde ich folgende Punkte problematisieren:
A) "Do no harm" ist
- moralisches Minimum und
- de facto äußerst schwer einzuhalten
Stichwort: CSR als Prozess Wie können Unternehmen kleine Erfolge kommunizieren, ohne gleich von der "moralisierenden Keule" niedergestreckt oder mit absoluten Zielen (Keine Kinderarbeit) konfrontiert zu werden?
B) protect, respect, remedy
Ruggies Report ist ebenso wie die aktuelle Debatte um PPPs und gemeinsame Anstrengungen zum nachhaltige(re)n Wirtschaften unterspezifiziert: In welchem Verhältnis stehen die relevanten Akteure?
Welche Anforderungen stellen wir an NGOs, MNCs, Staaten und weitere Akteure?
Ist-Soll Analyse des Deltas:
Wer tut im Moment eigentlich was? (siehe Impact Analysis)
Was kann/sollte/muss (je nach Diskurs) wer zum Erreichen der MDGs beitragen?
Reichen freiwillige Commitments einzelner Akteure aus oder verhindert diese versplitterte Einzelbetrachtung, dass notwendige Anstrengungen (und damit Rechte und Pflichten) thematisiert werden?
Ich schließe mit einer Abschlussthese: Bevor sich Unternehmen über die Grenzen Ihrer Verantwortung und deren Kommunikation Gedanken machen, täten sie gut daran, zu wissen, wie sie als Teile der Gesellschaft auf die Gesellschaft als Ganze wirken – jenseits von kleinkarierten best-practice-Beispielen. Mir ist kein Unternehmen bekannt, das weiß, wie es de facto wirkt.
Welche common goods stellen Unternehmen bereit? Welche positiven und negativen Auswirkungen hat ihre Kerngeschäftstätigkeit? Und zwar jenseits von geschaffenen Arbeitsplätzen, Steuerzahlungen und verkauften Produkten. Die moderne Zivilgesellschaft möchte letztlich kein Produkt der Marke XY kaufen, sondern Bedürfnisse befriedigen. Eine exakte Analyse, so aufwendig sie auch sein mag, füttert die stark ideologiebelastete Debatte um Menschenrechte mit (belastbaren) Zahlen und stellt für mich die notwendige Grundlage des Diskurses um gute Gründe dar.